Nullum penitus, cum semel ad iudicem quemlibet, licet non suum, dicendi gratia testimonii fuerit ingressus, armatam forte militiam vel quamlibet aliam fori praescriptionem ad evadendum iudicis motum, quem vel testimonii verborum improbitas vel rei qualitas flagitaverit, posse praetendere praecipimus, sed omnes, qui in civili scilicet causa suum praebeant testimonium, separato et tamquam ante iudicium interim deposito exceptionis fori privilegio huiusmodi praesidio denudatos, ita iudicantis intrare secretum, ut, quodcumque aures eius offenderit, non dubitent sibimet formidandum:
von isabelle.878 am 21.07.2024
Wir verfügen, dass jemand, der vor einem Richter erscheint, um auszusagen, auch wenn es nicht sein reguläres Gericht ist, seinen militärischen Status oder andere gerichtliche Privilegien nicht nutzen kann, um sich dem Urteil des Richters zu entziehen, sei es durch falsche Zeugenaussage oder aufgrund der Natur des Falls. Stattdessen muss jeder, der in einem Zivilprozess aussagt, seine gerichtlichen Privilegien und besonderen Schutzrechte vorübergehend außer Kraft setzen, wenn er das Zimmer des Richters betritt, und muss mit Konsequenzen für jede beleidigende Zeugenaussage rechnen:
von sam.958 am 04.09.2014
Wir befehlen, dass niemand vollständig, wenn er einmal vor irgendeinen Richter, auch wenn es nicht sein eigener ist, zum Zwecke der Zeugenaussage getreten ist, behaupten kann, Militärdienst oder irgendeine andere gerichtliche Vorschrift zur Umgehung der Anordnung des Richters zu haben, die entweder durch die Unangemessenheit der Zeugenaussage oder die Beschaffenheit der Sache gefordert wurde. Vielmehr sollen alle, die in einer Zivilsache ihre Zeugenaussage ablegen, mit dem Privileg der gerichtlichen Ausnahme getrennt und gleichsam vorübergehend vor dem Urteil beiseitegelegt, jeglichen Schutzes entblößt, derart in die Kammer des Richtenden eintreten, dass sie nicht zweifeln sollen, dass alles, was seine Ohren beleidigt, von ihnen gefürchtet werden muss.