Sancimus omnes iudices sive in hac florentissima civitate sive in provinciis, si quando absens persona citata postea apparuerit, non aliter ei iudicialem aditum revelare, sed omnem claudere ei iudiciorum copiam, nisi prius omnia damna restituat ex huiusmodi vitio adversariis eius inflicta sive circa ingressus litis sive circa honoraria advocatorum vel alias causa, quae in iudicio vertuntur:
von sebastian.968 am 21.08.2020
Wir verordnen allen Richtern, sowohl in dieser höchst blühenden Stadt als auch in den Provinzen, dass sie, wenn eine zuvor abwesende zitierte Person später erscheint, ihr nicht anders den gerichtlichen Zugang eröffnen dürfen, sondern vielmehr alle Fülle gerichtlicher Verfahren verschließen sollen, es sei denn, sie haben zunächst alle Schäden ersetzt, die aus solchem Verschulden ihren Gegenparteien zugefügt wurden, sei es hinsichtlich des Beginns des Rechtsstreits, sei es hinsichtlich der Anwaltshonorare oder anderer Angelegenheiten, die im Gerichtsverfahren verhandelt werden:
von anabell.943 am 17.10.2020
Wir verfügen, dass alle Richter, sowohl in dieser blühenden Hauptstadt als auch in den Provinzen, niemandem, der vorgeladen wurde, aber nicht erschienen ist, erlauben dürfen, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, wenn er schließlich auftaucht. Stattdessen sollen sie ihm jeglichen Zugang zu den Gerichten verwehren, bis er zunächst seine Gegner für alle durch seine Abwesenheit verursachten Verluste entschädigt hat, einschließlich Kosten für die Einleitung der Klage, Anwaltsgebühren und aller anderen mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Ausgaben.