Sed quemadmodum genitoribus providimus, ita et innocuam posteritatem nullis adfici iniuriis patimur, ut non genitores, qui sese secundis nuptiis devoverunt, inrationabile odium ad priores liberos forsitan habentes sine iusta ratione eos ingratos vocare concedantur.
von aron951 am 25.11.2019
Aber ebenso wie wir für die Eltern gesorgt haben, so lassen wir nicht zu, dass die unschuldige Nachkommenschaft durch irgendwelche Verletzungen betroffen wird, damit die Eltern, die sich zweiten Ehen verschrieben haben und vielleicht ein unvernünftiges Missfallen gegenüber ihren früheren Kindern hegen, nicht ohne gerechten Grund berechtigt sind, diese undankbar zu nennen.
von eileen.n am 23.01.2022
Ebenso wie wir die Rechte der Eltern schützen, stellen wir sicher, dass unschuldige Kinder nicht geschädigt werden und verhindern, dass Eltern, die erneut geheiratet haben, ihre Kinder aus früheren Ehen ohne Berechtigung als undankbar bezeichnen, insbesondere wenn dies möglicherweise aus einer unbegründeten Abneigung gegenüber diesen Kindern resultiert.