Quapropter hac apertissima lege definimus nullo modo licere cuidam usuras praeteriti vel futuri temporis in sortem redigere et earum iterum usuras stipulari, sed, si hoc fuerit subsecutum, usuras quidem semper usuras manere et nullum aliarum usurarum incrementum sentire, sorti autem antiquae tantummodo incrementum usurarum accedere.
von maryam.p am 08.04.2017
Daher legen wir mit diesem sehr klaren Gesetz fest, dass es grundsätzlich verboten ist, vergangene oder zukünftige Zinsen zum Hauptbetrag hinzuzufügen und dann Zinsen auf diesen Gesamtbetrag zu erheben. Sollte dies dennoch geschehen, verbleiben die ursprünglichen Zinsen ausschließlich als Zinsen und erzeugen keine weiteren Zinsen, während nur der ursprüngliche Hauptbetrag Zinsen ansammeln darf.
von erik.9836 am 22.06.2014
Daher definieren wir mit diesem höchst klaren Gesetz, dass es niemandem erlaubt ist, die Zinsen vergangener oder zukünftiger Zeit in die Hauptsumme zu reduzieren und von diesen wiederum Zinsen zu vereinbaren, sondern, wenn dies geschehen sein sollte, die Zinsen stets Zinsen bleiben und kein Zuwachs anderer Zinsen erfahren, sondern zur ursprünglichen Hauptsumme nur der Zinsenzuwachs hinzutreten soll.