Emancipatione facta, etsi actorum tenor non existat, si tamen aliis indubiis probationibus vel ex personis vel ex instrumentorum incorrupta fide factam esse emancipationem probari possit, actorum interitu veritas convelli non solet.
von christina.l am 30.07.2016
Ist die Emanzipation vollzogen worden, so gilt: Auch wenn der Inhalt der Akten nicht existiert, kann, sofern die Emanzipation durch andere unzweifelhafte Beweise – sei es durch Zeugenaussagen oder durch die unverfälschte Glaubwürdigkeit von Dokumenten – nachgewiesen werden kann, die Wahrheit durch den Verlust der Akten nicht als erschüttert gelten.
von christoph.877 am 17.09.2013
Auch wenn offizielle Urkunden fehlen, kann eine Emanzipation normalerweise nicht allein aufgrund der Zerstörung der Aufzeichnungen angefochten werden, solange solange die Emanzipation durch andere zuverlässige Beweise, sei es durch Zeugenaussagen oder vertrauenswürdige Dokumente, nachgewiesen werden kann.